Verträge kündigen
Trick 1: Manipulierter Tarifvergleich

Billiganbieter vertreiben oftmals das gleiche Strom- oder Erdgas-Produkt also unter verschiedenen Namen. Damit belegen sie in Vergleichsportalen wie Verivox oder Check24 gleich mehrere der oberen Plätze. Von Zeit zu Zeit wechseln sie durch kleine Änderungen am Preis die Positionierungen ihrer Energie-Marken und simulieren damit einen Wettbewerb, der gar nicht existiert. Marken, die in der Kritik stehen, werden dabei in ihrer Platzierung nach unten gerechnet, Marken mit schlechtem Image einfach umbenannt oder aussortiert. Kleiner Trick – große Wirkung.

Trick 2: verschleierte Preiserhöhungen

Discounter erhöhen trotz Preisgarantie gern direkt nach Vertragsabschluss ihre Preise. In einer langen E-Mail erhält der Neukunde einen Link zu „wichtigen Neuigkeiten“. Wer diesen Link nicht im Wirrwarr des Schreibens übersieht und klickt, erhält zunächst eine Fehlermeldung. Nur wer unbeirrt ein zweites Mal klickt, erhält die Informationen über die neuen Preise. Viele Kunden merken dann erst mit der Jahresabrechnung, dass ihr Preis viel höher ist, als bei Vertragsschluss angegeben.

Bei einem weiteren Trick setzen Energiediscounter auf die Tücken des Kleingedruckten: Versteckt in den Tiefen der AGB erwähnt der Anbieter eine automatische Preiserhöhung ab dem zweiten Jahr der Vertragslaufzeit. Auf diese Erhöhung macht der Anbieter seine Kunden aber nicht separat aufmerksam. Der Kunde muss die Erhöhung dennoch hinnehmen – schließlich hat er sie bei Vertragsschluss mit den AGB akzeptiert. Transparent oder fair ist das nicht.

Trick 3. Nicht ausgezahlte Boni

Neukundenboni werden ausgelobt – aber nie gezahlt. Die Begründungen sind vielfältig.

Mindestvertragslaufzeit nicht eingehalten
Der Neukundenbonus wird – anders als der Sofortbonus – meist nach Ablauf von einem Jahr von der Jahresabrechnung abgezogen. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ende der Laufzeit, beispielsweise zum 31. Dezember, bestätigt der Energiediscounter die Kündigung bereits zum 30. Dezember. Die Bonuszahlung entfällt mit der Begründung: Mindestvertragslaufzeit nicht eingehalten – ein Tag fehlt.

Bonus gilt nur für bestimmte Berufsgruppen
Eine andere Begründung für die Nichtauszahlung: In den Geschäftsbedingungen ist verankert, dass der Bonus nur an bestimmte Berufsgruppen wie Freiberufler ausgezahlt wird. Das trifft auf die meisten Kunden nicht zu und die Bonuszahlung entfällt.

Bonus gilt nur für Neukunden einer ganzen Unternehmensgruppe
Begründung Nummer drei: Der Vorversorger des Kunden gehört zur gleichen Unternehmensgruppe. Das weiß der Kunde zwar nicht, ist für die Energiediscounter aber Grund genug, den Bonus nicht auszuzahlen. Schließlich handelt es sich bei dem Kunden ja nicht um einen „neuen“ Kunden der Unternehmensgruppe.

Bonus-Wirrwarr
Viele kennen das von ihrem Telefonanbieter: Bei vorzeitiger Vertragsverlängerung gibt’s ein kleines Geschenk. Hiermit wirbt auch so mancher Energiediscounter. Mit der vorzeitigen Verpflichtung, ein weiteres Jahr beim Anbieter zu bleiben, sichert sich der Kunde einen kleinen Bonus. Das klingt toll – und die Energielieferungen für das kommende Jahr sind auch gesichert. Doch leider hat die Sache bei Discountern meistens einen Haken. Und so ist es auch hier: Einmal unterschrieben, erhält der Kunde zwar seinen Verlängerungs-Bonus, stellt aber schnell fest, dass die Zahlung seines Neukundenbonus – der ihm bei der Erstanmeldung versprochen wurde – ausbleibt. Das Problem: Der Discounter interpretiert die Vertragsverlängerung schlichtweg als Tarifwechsel – und der macht den Neukunden-Bonus hinfällig. Statt ein paar Euro zu gewinnen, verliert der Kunde also leider viele Euro. Er ist zwar oft mühsam, doch der Blick ins Kleingedruckte lohnt sich doch so manches Mal.

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